Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen die pflegebedürftige Person in Anspruch nehmen kann. Diese Pflegegrade sind in 5 verschiedene Grade unterteilt. Angefangen beim Pflegegrad 1, bei dem eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen vorliegt, bis zum Pflegegrad 5, bei der die Person sehr stark eingeschränkt ist und demnach spezielle und aufwendige Pflege benötigt. Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, wird ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder von einem unabhängigen Gutachter erstellt. Der Pflegegrad bestimmt auch, wie viel Pflegegeld der pflegebedürftigen Person zusteht.